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BEK 2021 65

Sicherheitshaft

Schwyz · 2021-06-07 · Deutsch SZ
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Sicherheitshaft | Zwangsmassnahmen/Haft

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 29. November 2020 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend strafbaren Vorbereitungs- handlungen (Art. 260bis StGB) und Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB). Sie dehnte diese am 18. Februar 2021 auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz aus (dazu und zu Nach- folgendem BEK 2021 31 vom 19. April 2021).

a) Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 gegen den Beschuldigten vorläufig Untersuchungshaft bis am 27. Februar 2021 an (ZME 2020 85). Am 31. Dezember 2020 wies er ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (ZME 2020 100).

b) Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 22. Februar 2021 um Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 27. April 2021. Bezüglich des inzwischen durch die Einvernahmen des Staatsschreibers und von zwei Polizeibeamten weiter erhärteten dringenden Tatverdachts geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte ab dem 25. September 2018 bis letztmals 18. Novem- ber 2020 insbesondere Mitgliedern und Mitarbeitern diverser kantonaler und kommunaler Behörden sowie den Medien, verbal und schriftlich mit schweren Gewalttaten gegen Leib und Leben gedroht habe. Sie macht hauptsächlich gestützt auf das inzwischen vorliegende psychiatrische Gutachten als speziel- le Haftgründe Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr sowie Ausführungsge- fahr geltend. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht verlängerte am

E. 3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn der Be- schuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und unter anderem ernsthaft zu befürchten ist, dass er durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie be- reits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dazu unten E. 4). Flucht- und Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO) stehen vorliegend nicht zur Debatte. Ausführungsge- fahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) liess die Beschwerdekammer im erwähnten Be- schluss vom 19. April 2021 offen und begründete den im Hinblick auf den speziellen Haftgrund der Wiederholungsgefahr dringenden Tatverdacht aus- führlich (vgl. BEK 2021 31 E. 2).

Kantonsgericht Schwyz 4

a) Der erbeten verteidigte Beschuldigte rügt vorliegend den Umstand, dass der Zwangsmassnahmenrichter im angefochtenen Umstand bezüglich der allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts auf den Be- schluss der Beschwerdekammer verweist. Es gehe nicht an, dass er den Sachverhalt in verschiedenen Entscheiden und Akten zusammensuchen müs- se. So werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

b) Die Begründungsanforderungen des Gebotes des rechtlichen Gehörs setzen abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit von Art. 82 Abs. 4 StPO im Beschwerdeverfahren nicht voraus, dass die Begründung im Dokument des Dispositivs steht (BGE 111 Ia 2 E. 4.a m.H.; BGer 2D_11/2011 vom

2. November 2011 E. 2.2; vgl. auch Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, N 236 m.H.). Das muss für den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts umso mehr gelten, als darin auch auf die Ausführungen im Haftantrag verwie- sen werden dürfen soll (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, SK, 3. A. 2020, Art. 226 StPO N 7 m.H.). Es ist mithin nicht ersichtlich, dass Verweise in Haft- fällen im Unterschied zu anderen Entscheiden nicht zulässig sein sollen. Dies umso weniger vorliegend, als der Beschuldigte gegen den dringenden Tatver- dacht weder vorinstanzlich (vgl. Vi-act. 7) noch im Beschwerdeverfahren neue materielle Einwände erhob und nicht das Fehlen von Akteneinsicht geltend macht. Im Übrigen sprechen zwei weitere Gründe für einen entsprechenden Verweis: Erstens stellt der Beschuldigte auch in der Beschwerde in Strafsa- chen ans Bundesgericht gegen den Beschluss vom 19. April 2021 den drin- genden Tatverdacht nicht in Frage. Zweitens ist er inzwischen durch die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Strafgericht wegen Schreckung der Be- völkerung und strafbaren Vorbereitungshandlungen angeklagt worden. Das Strafgericht ist nicht an diese Straftatbestände gebunden, weshalb der allge- meine Haftgrund des dringenden Tatverdachts auch nicht spezifisch auf diese auszurichten ist (vgl. dazu BEK 2021 31 E. 2.b).

Kantonsgericht Schwyz 5

c) Abgesehen davon wird im erwähnten Beschluss der Beschwerdekam- mer (BEK 2021 31) zusammenfassend erwogen, dass der Beschuldigte damit drohte, auf bestimmte Personen spätestens ab dem Jahr 2021 die Jagd zu eröffnen bzw., dass deren Zeit spätestens ab dem Jahr 2021 ablaufe sowie sich über die Korruptheit von Richtern und Staatsanwälten ausliess, weshalb man sich nicht wundern müsse, dass „wieder einmal jemand ausraste wie in Zug“ und er nicht sagen könne, „wie lange ich noch Nerven für diesen ver- dammten Psychokrieg habe“. Der dringende Tatverdacht, dass der Beschul- digte Behördenmitglieder und Beamte ernsthaft mit Delikten gegen Leib und Leben bedrohte und sie in strafbarer Weise unter psychischen Druck gesetzt haben könnte, wurde bejaht und bleibt gegeben. Die aus den Akten und der inzwischen erfolgten Anklage ersichtlichen geschädigten Personen müssen dabei zur Begründung des dringenden Tatverdachts im Haftentscheid nicht namentlich genannt werden.

E. 4 Der angefochtene Entscheid verweist bezüglich der Wiederholungsge- fahr auf den bereits mehrfach erwähnten Beschluss der Beschwerdekammer und lässt die Ausführungsgefahr offen (angef. Verfügung E. 10 m.H. auf BEK 2021 31 E. 3 f.). Soweit der Beschuldigte beanstandet, die Akten zur Vor- tat seien bis zu seinem Beweisantrag am 16. April 2021 unvollständig gewe- sen, ändert dies nichts daran, dass die Vorstrafe einschlägig ist. Er räumt ein, damals verurteilt worden zu sein, weil er einen Betreibungsbeamten mit einer Tat gegen Leib und Leben bedroht hatte. Wiederum ist er im laufenden Straf- verfahren dringend verdächtig, mehrere Personen mit Gewalt gegen Leib und Leben bedroht zu haben (vgl. oben E. 3). Wiederholungsgefahr ist somit ge- geben, zumal das Gefährdungspotential angesichts der aktuellen Zuspitzung des Drohverhaltens trotz bislang fehlender Gewaltanwendung im Vergleich zur Vortat nach wie vor erheblich erhöht scheint.

E. 5 In zeitlicher Hinsicht rügt der Beschuldigte die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft nicht. Sie erweist sich in Bezug auf die Wieder-

Kantonsgericht Schwyz 6 holungsgefahr schwerer Drohungen gegen Leib und Leben mit der bis Ende Juni 2021 siebenmonatigen Dauer im Hinblick auf die kurz bevorstehende Hauptverhandlung vom 11. Juni 2021 beim Strafgericht noch als verhältnis- mässig (vgl. dazu BEK 2021 31 E. 5). Als aktenwidrig gerügt wird dagegen die Annahme, es seien keine Ersatzmassnahmen möglich; eine Wohnung werde gesucht und sei allenfalls bereits gefunden worden. Nach dem Sachstandsbe- richt des Amts für Justizvollzug vom 14. Mai 2021 (KG-act. 6) ist jedoch noch keine gesicherte Wohnsituation des Beschuldigten nachgewiesen. Ferner verweist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu diesem Bericht dar- auf hin, der Beschuldigte könne aufgrund seines psychischen Zustandes und wegen der Sicherheit einer grossen Anzahl von Personen nicht ohne ambu- lante therapeutische Behandlung entlassen werden, was aber realistisch nicht bis zur Hauptverhandlung am 11. Juni 2021 möglich sei. Zudem sei eine Wohnsitznahme in unmittelbarer Umgebung von bedrohten Personen nicht zu verantworten (KG-act. 9). Momentan ist es nachvollziehbar, dass die Staats- anwaltschaft nur Haft bis zur Durchführung der Hauptverhandlung als geeig- net und eine vorausgehende Implementierung von Ersatzmassnahmen als unrealistisch erachtet. Zutreffend weist der Vorderrichter darauf hin, dass es Sache des Strafgerichts sein wird, im Hinblick auf die Möglichkeiten eines engmaschigen Settings an Ersatzmassnahmen weitere Ausführungen des Gutachters einzuverlangen (angef. Verfügung E. 11.b). Soweit er auf eine Auskunft des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz Aussenschwyz (Vi-act. 1b) verweist und erwachsenschutzrechtliche Massnahmen vorliegend als nicht zielführend erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nur um eine allgemein gehaltene Auskunft handelt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
  5. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), das Strafge- richt (1/ES, z.K.), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskas- se (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 8. Juni 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 7. Juni 2021 BEK 2021 65 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Sicherheitshaft (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnah- mengericht vom 28. April 2021, ZME 2021 31);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 29. November 2020 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend strafbaren Vorbereitungs- handlungen (Art. 260bis StGB) und Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB). Sie dehnte diese am 18. Februar 2021 auf Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz aus (dazu und zu Nach- folgendem BEK 2021 31 vom 19. April 2021).

a) Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 gegen den Beschuldigten vorläufig Untersuchungshaft bis am 27. Februar 2021 an (ZME 2020 85). Am 31. Dezember 2020 wies er ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab (ZME 2020 100).

b) Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 22. Februar 2021 um Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 27. April 2021. Bezüglich des inzwischen durch die Einvernahmen des Staatsschreibers und von zwei Polizeibeamten weiter erhärteten dringenden Tatverdachts geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte ab dem 25. September 2018 bis letztmals 18. Novem- ber 2020 insbesondere Mitgliedern und Mitarbeitern diverser kantonaler und kommunaler Behörden sowie den Medien, verbal und schriftlich mit schweren Gewalttaten gegen Leib und Leben gedroht habe. Sie macht hauptsächlich gestützt auf das inzwischen vorliegende psychiatrische Gutachten als speziel- le Haftgründe Fortsetzungs- und Wiederholungsgefahr sowie Ausführungsge- fahr geltend. Der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht verlängerte am

3. März 2021 unter Annahme des Vorliegens von Wiederholungs- und Aus- führungsgefahr die Untersuchungshaft antragsgemäss. Mit Beschwerde vom

19. März 2021 beantragte der Beschuldigte, die Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts vom 3. März 2021 aufzuheben und ihn umgehend freizulas- sen. Mit Entscheid vom 19. April 2021 wies die Beschwerdekammer die Be-

Kantonsgericht Schwyz 3 schwerde ab (BEK 2021 31). Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde am Bundesgericht hängig (BGer 1B_251/2021).

2. Am 21. April 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Strafge- richt Schwyz wegen mehrfacher Schreckung der Bevölkerung, strafbarer Vor- bereitungshandlung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz (Vi-act. 1a) und beantragte dem Zwangsmassnah- mengericht Sicherheitshaft (Vi-act. 1). Gegen die angeordnete provisorische Sicherheitshaft erhob der Beschuldigte eine Beschwerde, welche die Be- schwerdekammer mit Beschluss vom 7. Mai 2021 abwies, soweit darauf ein- zutreten war (BEK 2021 51). Am 28. April 2021 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis vorläufig am 21. Juni 2021 an. Dagegen beschwert sich der Beschuldigte rechtzeitig. Er verlangt in Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung seine umgehende Freilassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt ohne weitere Gegenbemerkungen die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde (KG-act. 7). Zum Sachstandsbericht des Amtes für Justizvollzug über die soziale Betreuung des Beschuldigten (KG-act. 6) nahm die Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2021 Stellung (KG-act. 9). Der Beschuldigte liess sich nicht mehr vernehmen.

3. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn der Be- schuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und unter anderem ernsthaft zu befürchten ist, dass er durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie be- reits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dazu unten E. 4). Flucht- und Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO) stehen vorliegend nicht zur Debatte. Ausführungsge- fahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) liess die Beschwerdekammer im erwähnten Be- schluss vom 19. April 2021 offen und begründete den im Hinblick auf den speziellen Haftgrund der Wiederholungsgefahr dringenden Tatverdacht aus- führlich (vgl. BEK 2021 31 E. 2).

Kantonsgericht Schwyz 4

a) Der erbeten verteidigte Beschuldigte rügt vorliegend den Umstand, dass der Zwangsmassnahmenrichter im angefochtenen Umstand bezüglich der allgemeinen Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts auf den Be- schluss der Beschwerdekammer verweist. Es gehe nicht an, dass er den Sachverhalt in verschiedenen Entscheiden und Akten zusammensuchen müs- se. So werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

b) Die Begründungsanforderungen des Gebotes des rechtlichen Gehörs setzen abgesehen von der Frage der Anwendbarkeit von Art. 82 Abs. 4 StPO im Beschwerdeverfahren nicht voraus, dass die Begründung im Dokument des Dispositivs steht (BGE 111 Ia 2 E. 4.a m.H.; BGer 2D_11/2011 vom

2. November 2011 E. 2.2; vgl. auch Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, N 236 m.H.). Das muss für den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts umso mehr gelten, als darin auch auf die Ausführungen im Haftantrag verwie- sen werden dürfen soll (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, SK, 3. A. 2020, Art. 226 StPO N 7 m.H.). Es ist mithin nicht ersichtlich, dass Verweise in Haft- fällen im Unterschied zu anderen Entscheiden nicht zulässig sein sollen. Dies umso weniger vorliegend, als der Beschuldigte gegen den dringenden Tatver- dacht weder vorinstanzlich (vgl. Vi-act. 7) noch im Beschwerdeverfahren neue materielle Einwände erhob und nicht das Fehlen von Akteneinsicht geltend macht. Im Übrigen sprechen zwei weitere Gründe für einen entsprechenden Verweis: Erstens stellt der Beschuldigte auch in der Beschwerde in Strafsa- chen ans Bundesgericht gegen den Beschluss vom 19. April 2021 den drin- genden Tatverdacht nicht in Frage. Zweitens ist er inzwischen durch die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Strafgericht wegen Schreckung der Be- völkerung und strafbaren Vorbereitungshandlungen angeklagt worden. Das Strafgericht ist nicht an diese Straftatbestände gebunden, weshalb der allge- meine Haftgrund des dringenden Tatverdachts auch nicht spezifisch auf diese auszurichten ist (vgl. dazu BEK 2021 31 E. 2.b).

Kantonsgericht Schwyz 5

c) Abgesehen davon wird im erwähnten Beschluss der Beschwerdekam- mer (BEK 2021 31) zusammenfassend erwogen, dass der Beschuldigte damit drohte, auf bestimmte Personen spätestens ab dem Jahr 2021 die Jagd zu eröffnen bzw., dass deren Zeit spätestens ab dem Jahr 2021 ablaufe sowie sich über die Korruptheit von Richtern und Staatsanwälten ausliess, weshalb man sich nicht wundern müsse, dass „wieder einmal jemand ausraste wie in Zug“ und er nicht sagen könne, „wie lange ich noch Nerven für diesen ver- dammten Psychokrieg habe“. Der dringende Tatverdacht, dass der Beschul- digte Behördenmitglieder und Beamte ernsthaft mit Delikten gegen Leib und Leben bedrohte und sie in strafbarer Weise unter psychischen Druck gesetzt haben könnte, wurde bejaht und bleibt gegeben. Die aus den Akten und der inzwischen erfolgten Anklage ersichtlichen geschädigten Personen müssen dabei zur Begründung des dringenden Tatverdachts im Haftentscheid nicht namentlich genannt werden.

4. Der angefochtene Entscheid verweist bezüglich der Wiederholungsge- fahr auf den bereits mehrfach erwähnten Beschluss der Beschwerdekammer und lässt die Ausführungsgefahr offen (angef. Verfügung E. 10 m.H. auf BEK 2021 31 E. 3 f.). Soweit der Beschuldigte beanstandet, die Akten zur Vor- tat seien bis zu seinem Beweisantrag am 16. April 2021 unvollständig gewe- sen, ändert dies nichts daran, dass die Vorstrafe einschlägig ist. Er räumt ein, damals verurteilt worden zu sein, weil er einen Betreibungsbeamten mit einer Tat gegen Leib und Leben bedroht hatte. Wiederum ist er im laufenden Straf- verfahren dringend verdächtig, mehrere Personen mit Gewalt gegen Leib und Leben bedroht zu haben (vgl. oben E. 3). Wiederholungsgefahr ist somit ge- geben, zumal das Gefährdungspotential angesichts der aktuellen Zuspitzung des Drohverhaltens trotz bislang fehlender Gewaltanwendung im Vergleich zur Vortat nach wie vor erheblich erhöht scheint.

5. In zeitlicher Hinsicht rügt der Beschuldigte die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft nicht. Sie erweist sich in Bezug auf die Wieder-

Kantonsgericht Schwyz 6 holungsgefahr schwerer Drohungen gegen Leib und Leben mit der bis Ende Juni 2021 siebenmonatigen Dauer im Hinblick auf die kurz bevorstehende Hauptverhandlung vom 11. Juni 2021 beim Strafgericht noch als verhältnis- mässig (vgl. dazu BEK 2021 31 E. 5). Als aktenwidrig gerügt wird dagegen die Annahme, es seien keine Ersatzmassnahmen möglich; eine Wohnung werde gesucht und sei allenfalls bereits gefunden worden. Nach dem Sachstandsbe- richt des Amts für Justizvollzug vom 14. Mai 2021 (KG-act. 6) ist jedoch noch keine gesicherte Wohnsituation des Beschuldigten nachgewiesen. Ferner verweist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu diesem Bericht dar- auf hin, der Beschuldigte könne aufgrund seines psychischen Zustandes und wegen der Sicherheit einer grossen Anzahl von Personen nicht ohne ambu- lante therapeutische Behandlung entlassen werden, was aber realistisch nicht bis zur Hauptverhandlung am 11. Juni 2021 möglich sei. Zudem sei eine Wohnsitznahme in unmittelbarer Umgebung von bedrohten Personen nicht zu verantworten (KG-act. 9). Momentan ist es nachvollziehbar, dass die Staats- anwaltschaft nur Haft bis zur Durchführung der Hauptverhandlung als geeig- net und eine vorausgehende Implementierung von Ersatzmassnahmen als unrealistisch erachtet. Zutreffend weist der Vorderrichter darauf hin, dass es Sache des Strafgerichts sein wird, im Hinblick auf die Möglichkeiten eines engmaschigen Settings an Ersatzmassnahmen weitere Ausführungen des Gutachters einzuverlangen (angef. Verfügung E. 11.b). Soweit er auf eine Auskunft des Amtes für Kindes- und Erwachsenenschutz Aussenschwyz (Vi-act. 1b) verweist und erwachsenschutzrechtliche Massnahmen vorliegend als nicht zielführend erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nur um eine allgemein gehaltene Auskunft handelt.

6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die

1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), das Strafge- richt (1/ES, z.K.), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskas- se (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 8. Juni 2021 kau